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Kinderschutz

Kinderschutz geht uns alle an – nicht nur, weil das Gesetz es festlegt.

Kinderschutz ist kein neues Thema in der Kindertagesbetreuung, ist aber mit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes zum 1.1.2012 (BKiSchG = Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen) wieder deutlich in den Fokus gerückt und mit einem Auftrag versehen worden.

 

Schutzauftrag

Im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ist für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ein allgemeiner Schutzauftrag gegenüber Kindern bei (vermuteter) Gefährdung ihres Wohls formuliert. Diesen Schutzauftrag verantwortet ein Träger (sowie das pädagogische Fachpersonal).

Was bedeutet dies für einen Kinderladen/eine Kita?

Der Träger einer Kinderbetreuungseinrichtung und das pädagogische Fachpersonal haben dafür Sorge zu tragen, dass:

  • die Rechte der Kinder gewahrt werden,
  • Kinder vor grenzüberschreitendem Verhalten in Einrichtungen geschützt werden,
  • Kinder Schutz erfahren bei Kindeswohlgefährdung in Familie und Umfeld,
  • geeignete Verfahren der Beteiligung von Kindern, entwickelt und angewendet werden,
  • es für Kinder Möglichkeiten zur Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten gibt,
  • Verfahren zum Schutz bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung entwickelt und angewendet werden  

 

Schutzkonzept/Verfahren

All dies muss sich in einem trägereigenen Schutzkonzept wiederfinden, welches vom Träger in enger, fachlicher Zusammenarbeit mit dem pädagogischen Personal erarbeitet werden sollte.

Es beinhaltet Maßnahmen der Prävention, d.h. was vorbeugend zu tun ist; als auch Maßnahmen der Intervention, d.h. was zu tun ist, welche Verfahren anzuwenden sind, wenn es einen Verdacht auf Kindeswohlgefährdung gibt?

Und dabei sind immer beide Lebensbereiche der Kinder gemeint:

  • der Innerinstitutionelle = der Schutz innerhalb des Kinderladens/der Kita
  • der Ausserinstitutionelle = der Schutz bei möglicher Gefährdung durch Familie/Umfeld

 

Wer hat welche Aufgabe?

  • Bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung durch Familie/Umfeld sind vor allem die pädagogischen Fachkräfte/die Leitung die Handelnden. Sie kennen das Kind und die Familie und müssen mit ihnen ein kooperatives Arbeitsbündnis eingehen. Den Fachkräften/der Leitung muss unbedingt eine Fortbildung zum Umgang mit dem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung nach §8a SGB VIII ermöglicht werden, um eine Handlungsfähigkeit zu gewährleisten.
  • Bei einem Verdacht auf (innerinstitutionelle) Kindeswohlgefährdung durch Mitarbeiter*innen, kann es sein, dass zur Sicherstellung des Schutzes der Kinder sehr plötzlich arbeitsrechtliche Maßnahmen ausgesprochen werden müssen. Hier ist es wichtig, dass ein Vorstand/Trägervertreter in Arbeitgeberfunktion rasch handlungsfähig ist.

 

Beratung und Information

Im §8a SGB VIII ist die Hinzuziehung einer sog. "Insoweit erfahrenen Fachkraft" in ihrer beratenden Funktion sowohl als Verpflichtung als auch als Anspruch bei der Klärung möglicher Kindeswohlgefährdungen formuliert.

Zu allen Fragen des Kinderschutzes sind wir in der Beratungsstelle ansprechbar. Zwei Kolleginnen der DaKS-Beratung sind "Insoweit erfahrene Fachkräfte" und für jede Art von Fragen und (Fall-)Beratung gerne und unbedingt zu kontaktieren.

Als grundsätzliche Arbeitshilfe zu allen Aspekten des Themas Kinderschutz empfehlen wir sehr den "Leitfaden zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in selbstorganisierter Kinderbetreuung" der Bundesarbeitsgemeinschaft Elterninitiativen BAGE (siehe unten).

Darüber hinaus bietet der DaKS regelmässige Informationsabende zu den Trägerpflichten/Trägerverantwortung an, als auch eine mehrtägige Fortbildung zum Umgang mit Verdacht auf Kindeswohlgefährdung für die pädagogischen Fachkräfte. Information und Anmeldung hier

 

Material und Hinweise

 


Im internen Bereich unserer Website finden DaKS-Mitglieder weitere Informationen, z.B.

  • Textauszüge aus dem BAGE-Kinderschutzleitfaden: Kapitel Schutzkonzept, Kapitel Verfahren bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung